23. Dezember – rechtliches zur Vereinshaftung

Als der Vorstandsvorsitzende des eingetragenen Vereins „Singen-macht-Spaß“, Timotheus, an diesem Morgen seinen Briefkasten öffnet, fällt ihm ein Brief einer Anwaltskanzlei in die Hände. In Diesem fordert die Kanzlei Timotheus auf, die ausstehende Rechnung des Caterers „Wir haben das beste Essen GmbH“ für die Weihnachtsfeier, persönlich zu bezahlen, da der Verein bereits in Verzug sei, sonst werde man ihn verklagen. Schließlich hafte er als Vorsitzender mit seinem Privatvermögen für den Verein. Timotheus gefriert das Blut in den Adern und wendet sich vertrauensvoll an die Chorjugend im Fränkischen Sängerbund mit der Frage, was er nun tun soll. ?

Unser Referent für rechtliche Fragen, Marcel Schmalz, weiß Rat ?:

Der Verein „Singen-macht-Spaß“ hat durch seine Eintragung beim Amtsgericht als juristische Person die Rechtsfähigkeit erhalten. Damit ist der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten. Da er als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, bedarf es eines Handlungsorgans. Dieses Handlungsorgan ist der Vorstand. Es gelten die Regelungen über die Stellvertretung gem. §§ 177 I ff. BGB. Folglich haftet grundsätzlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschreitet oder überhaupt keine (alleinige) Vertretungsmacht hat.

Timotheus braucht sich also nicht sorgen, dass er mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten für den Verein haften muss und kann die Weihnachtszeit unbeschwert genießen (nachdem er die Aufforderung zur Zahlung der Rechnung an die verantwortliche Person weitergeleitet hat 😉 )