9. Dezember – Mythos geheime Abstimmung

Heute gibt es einen kleinen Hinweis in Sachen Vereinsrecht von unserem Referenten für rechtliche Fragen Marcel Schmalz ?

Mythos: Das einzelne Mitglied hat einen Anspruch auf eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung


Antwort: Das einzelne Mitglied hat nur einen Anspruch auf eine geheime Abstimmung, wenn dies in der Satzung geregelt ist oder dies in langjähriger Vereinspraxis (Gewohnheitsrecht) gelebt wurde (VB 11/2019 S.18; Sauter/ Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rn. 209).
Allerdings kann das Mitglied einen Antrag, unabhängig davon, ob es stimmberechtigt ist oder nicht, auf geheime Abstimmung stellen. Über diesen Antrag entscheiden der Versammlungsleiter bzw. die Versammlung. Der Versammlungsleiter sollte in seiner Entscheidung berücksichtigen, dass die Freiheit der Mitglieder bei der Stimmabgabe gewährleistet ist (Sauter/ Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rn. 209).
Einen Antrag, dass die Versammlung über das Abstimmungsverfahren beschließen soll, kann der Versammlungsleiter übrigens nicht ablehnen (VB 11/2019 S.18).


Beachte: Wenn die Versammlung ohne Widerworte oder einem Antrag den Vorgaben des Versammlungsleiters folgt, dann ist das Abstimmungsverfahren grundsätzlich nicht fehlerhaft (VB 11/2019 S.18). Daher unbedingt bei Wunsche nach geheimer Abstimmung agieren!