Rechtliches

Marcel Schmalz

Als Referent für rechtliche Fragen, versuche ich mein Wissen im Bereich des Jugend- und Vereinsrechts stets aktuell zu halten und durch Recherche und meine Erfahrungen im Studium der Rechtswissenschaften, eine Empfehlung auszusprechen. Da ich mich noch in der Ausbildung befinde, sind meine Empfehlungen zwar nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, jedoch nicht mit einer Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gleichzusetzen.

Versammlungsguideline

Mitgliederversammlungen werden auch in naher Zukunft vorerst nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden können. Aus diesem Grund hat unser Referent für rechtliche Fragen, Marcel Schmalz, zusammen mit Judith Reitelbach und Franz Schindler, eine Versammlungsguideline verfasst, die den rechtlichen Rahmen für virtuelle Mitgliederversammlungen zusammenfasst, Hilfestellung für die Durchführung gibt und eine Toolbox beinhaltet, um Demokratie und Partizipation in digitalen Räumen zu gewährleisten.

Download “How To: VotesUp”

HowToVotesUp.pdf – 1135-mal heruntergeladen – 288,06 kB

Download “Versammlungsguideline der Chorjugend im FSB”

Versammlungsguideline_Stand_01.03.2021.pdf – 1010-mal heruntergeladen – 303,67 kB

Unsere Satzung, unseren Verhaltenskodex und unsere Versammlungsguideline findest Du in unserem Download-Bereich:

Hier findest Du Neuerungen und Tipps zu Rechtsfragen rund um das Thema Jugendarbeit und Vereinsrecht:

Update Transparenzregister

Transparenzregister – Nun doch gebührenfrei?!

Im Jahre 2017 wurde das Transparenzregister auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) geschaffen, um in juristischen Personen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die wirtschaftlicher Berechtigter d.h. vertretungsberechtigte Vorstände nach § 26 BGB sind. Hierdurch sollte Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschwert werden.

Die Eintragung erfolgt automatisch auf Grundlage der Daten aus dem Vereinsregister durch den Bundesanzeiger-Verlag. Die Vereine mussten bisher eine Gebühr in Höhe von 2,50€ netto (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) bezahlen.

Seit diesem Jahr sind gem. § 24 Abs. 1 S. 2 GwG gemeinnützige Vereine von der Gebühr befreit. Dazu muss der Verein einen Antrag auf Gebührenbefreiung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparentregisters unter Nachweis des Freistellungsbescheids stellen. Der Verein ist solange befreit, wie die Gemeinnützigkeit durch Freistellungsbescheide nachgewiesen werden kann. Somit muss ggf. nach Ablauf des Freistellungsbescheids ein neuer Antrag mit dem aktuellen Freistellungsbescheid gestellt werden. Allerdings ist keine rückwirkende Befreiung möglich. Wird ein Antrag im Laufe des Jahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr.

Vorsicht! Bei E-Mails des Vereins „Organisation Transparenzregister e.V“ handelt es sich um eine Betrugsmasche.

Das erweiterte Führungszeugnis

Das erweiterte Führungszeugnis

Seit dem 01.01.2012 wird sowohl das Wohl von Kindern und Jugendlichen, als auch deren körperliche, geistige und seelische Entwicklung durch § 1 Abs. 1 des Bundeskinderschutzgesetzes geschützt. Im Zuge dieses Gesetzes sind Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben nach § 72a Abs. 3 SGB VIII dazu verpflichtet dem Verein in dem sie tätig sind ein „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen. Ist der entsprechende Ehrenamtliche wegen der Verletzung der Führsorge- oder Erziehungspflicht, jeglicher Form sexuellen Missbrauchs bzw. einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 235 StGB (siehe § 72a Abs.1 SGB VIII) vorbestraft, muss er mit sofortiger Wirkung von der Jugendarbeit ausgeschlossen werden. Jeder Verein und damit der Vorstand sind für die Durchführung dieser Überprüfung selbst verantwortlich. Dabei gibt es von den kommunalen Jugendämtern entsprechend vorgeschriebene Vorgehensweisen. Im Folgenden wird die Vorgehensweise am Beispiel der Stadt Coburg beschrieben. Gegebenenfalls kommen in anderen Landkreisen weitere Auflage dazu, welche beim jeweiligen kommunalen Jugendamt erfragt werden können.

Beispielhafter Ablauf bei einem Verein mit Sitz in Coburg:

  1. Der Vorsitzende des Vereins schickt dem Vereinsmitglied, von dem ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt werden soll, eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§30a Abs. 2 BZRG).
  2. Gleichzeitig hierzu wird dem Mitglied eine Selbstverpflichtungserklärung zugeschickt, die von diesem umgehend unterschrieben und an den Vorsitzenden zurückgeschickt werden muss. In dieser Selbstverpflichtung bestätigt das Mitglied, dass es nicht wegen einer der unter § 72a Abs.1 SGB VIII genannten Straftaten vorbestraft ist. Diese Erklärung ist jedoch nur für die Übergangszeit bis das erweiterte Führungszeugnis dem Vorsitzenden vorgelegt wurde gültig! Es kann jedoch auch für spontane Hilfseinsätze genutzt werden. Ein Vorlegen des erweiterten Führungszeugnisses entfällt jedoch dadurch nicht.
  • Ferner stellt der Vorsitzende dem Mitglied eine Bestätigung über die Ausübung eines Ehrenamtes aus. Durch diese Bestätigung ist die Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses beim Bürgerbüro, des Ortes in dem das Mitglied seinen Wohnsitz hat, kostenfrei. Alternativ kann das Führungszeugnis auch online angefordert werden.
  1. Mit dieser Bestätigung geht das Mitglied zum Bürgerbüro/Meldebehörde des Ortes, indem es gemeldet ist und bekommt 2-3 Wochen nach der Antragstellung das erweiterte Führungszeugnis per Post an den gemeldeten Wohnsitz geschickt.
  2. Das Mitglied hat nun 3 Monate Zeit dem Vorsitzenden das erweiterte Führungszeugnis vorzulegen. Alternativ kann in manchen Städten/Landkreisen das erweiterte Führungszeugnis einem Beamten vorgelegt werden, der den Vorsitzenden dann darüber informiert, ob das Mitglied Eintragungen nach § 72a SGB VIII hat oder nicht. Der Vorsitzende notiert den Namen des Mitglieds, das Datum der Einsichtnahme, das Ausstellungsdatum etc. Das Speichern der Daten (samt Kopie) ist dem Vorstand nur mit Unterschrift des betroffenen Mitglieds erlaubt!
  3. Mit der Erlaubnis zur Speicherung der Daten ist das erweiterte Führungszeugnis 5 Jahre gültig.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dieses Verfahren kein „Hexenwerk“ ist und dabei trotzdem einen effektiven Schritt zum Schutz der Kinder und Jugendlichen darstellt.

Solltest Du noch weitere Fragen haben, kannst Du mit mir unter marcel.schmalz@chorjugend-fsb.de in Kontakt treten oder über unsere Geschäftsstelle mit der Chorjugend in Kontakt treten.

Alle Downloads findest Du auch auf unserer Downloads-Seite.